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BAFA

Zum1. Januar 2020 ist das angepasste Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Kraft getreten. Das neue Förderprogramm unterscheidet 2 Kategorien: Neubau und BestandsgebäudeIm Neubau werden Solarkollektoranlagen mit 30% der förderfähigen Kosten gefördert. Bei Biomasse- und Wärmepumpenanlagen liegt die Förderung bei 35%.Immervorausgesetzt, dass die technischen Mindestanforderungen erfüllt sind Beim Altbau lohnt es sich jetzt die alte Ölheizung auszubauen und durch eine Hybridheizung, Solarthermie, Biomasse- oder Wärmepumpenanlage zu ersetzen Dabei sind auch viele „Umfeldmaßnahmen“ förderfähig.

Gebäudeenergiegesetz

In Deutschland schlucken vor allem ältere Gebäude viel Energie, denn an Wärmedämmung wurde früher nicht gedacht. Die 1. Wärmeschutzverordnung gab es 1977, jedoch waren zum einen die einzuhaltenden Dämmwerte damals noch sehr niedrig und zum Zweiten sind sehr viele Häuser vor 1977 gebaut worden. Die 2002 in Kraft getretene Energie-Einsparverordnung wurde bereits mehrfach novelliert. Die jetzt geltende EnEV  2016 trat am 01.05.2014 in Kraft und beinhaltet noch mal eine 30%ige Verschärfung der Grenzwerte gegenüber der EnEV 2007.

Ab dem 01.11. 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz 2020. (kurz: GEG)
Darin sind 3 Verordnungen zusammengefasst. Das EE-WärmeG, die Energieeinsparverordnung und das Energieeinsparungsgesetz.  Ein komplexes Gesetz mit 114 Paragrafen und 11 Anlagen. Wie in der EnEV nimmt auch das GEG Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf bei zu errichtenden Gebäuden. Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfes sind Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung zu berücksichtigen. Beider Qualität der Gebäudehülle gilt weiterhin der Methodik der EnEV2016. Beim Transmissionswärmeverlust (über die Gebäudehülle)dürfen die Werte des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschritten werden. So gibt es weiterhin den Wärmebrückenzuschlag von 0,05 W/ m²k. Jedoch kommt eine weitere Kategorie B hinzu, nämlich ein verbesserter Zuschlag von 0,03 W/m²k. Dazu muss der Detailkatalog der DIN 4108Beiblatt 2 berücksichtigt werden. Eine weitere wesentliche Änderung ist die Ermittlung der Höhe des anrechenbaren Stroms bei Wohn- und Nichtwohngebäuden. Der selbst produzierte Strom über PV-Anlagen wird positiver/mehr angerechnet. Das kommt vor allen den Bauherren zugute, die einen Neubau mit Wärmepumpe planen. Hier sinkt der Primärenergiebedarf durch die höhere Anrechnung von PV-Strom (mit Stromspeicher) um bis zu 37%  

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Begriffe

Die wichtigsten Werte sind der Jahresprimärenergiebedarf Qp und der Transmissionswärmeverlust H`T. Diese Werte sind ausschlaggebend beider Erstellung von Wärmeschutznachweisen für Neubauten oder Berechnungen zur Verbesserung der Gebäudesubstanz bei Altbauten.

Jahresprimärenergiebedarf Qp

Energiemenge, die zur Deckung des Jahresheizenergiebedarfs und des Trinkwasserwärmebedarfs (incl. Bedarf und Aufwand der Anlagentechnik) benötigt wird unter Berücksichtigung der zusätzlichen Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozesskettenaußerhalb der Systemgrenze „Gebäude“ bei der Gewinnung, Umwandlung und Verteilung der jeweils eingesetzten Brennstoffe entsteht.

Transmissionswärmeverlust H`T

Beschreibt den Verlust, die über die bauliche Gebäudehülle verloren gehen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Bauteile entscheiden dabei über die Höhe der Verluste. Es geht schlicht um die Dämmung der Hülle, und die Anzahl und Größe der Wärmebrücken wie zum Beispiel Fensterstürze, Ringbalken oder auch im Sockelbereich der Außenwände. Für den Verbraucher sichtbare Größe ist allerdings nur der Endenergiebedarf Q. Dieser steht bei den Gaskunden sichtbar unten auf der Abrechnung angegeben in kwh. Der Kunde, der mit Öl heizt muss seine Literzahl mit 10 multiplizieren um auf die Kilowattstunden zu kommen. Das ist die Energiemenge, die der Heizung, Lüftung sowie der Anlage für die Warmwasserbereitung zur Verfügung gestellt werden muss, um die gewünschte Rauminnentemperatur (ca. 19°C) und die Erwärmung des Warmwassers über das ganze Jahr sicherzustellen. Diese Energiemenge bezieht den für den Betrieb der Anlagentechnik (Pumpen, Regelung) benötigte Hilfsenergie mit ein. Die Endenergie wird an der „Schnittstelle“ Gebäudehülle übergeben und stellt somit die Energiemenge dar, die vom Verbraucher für Heizung und Trinkwasser benötigt und bezahlt werden muss. Multipliziert man diesen Wert mit dem sogenannten Primärenergiefaktor erhält man den oben erklärten Jahresprimärenergiebedarf.

Primärenergiefaktoren

Diese Faktoren berücksichtigen die Förderung der Brennstoffe, ihren Transport, die Verteilung und ggf. ihre Speicherung bis zur Übergabe am Gebäude. So ist die primärenergetische Bereitstellung für eine Kilowattstunde Strom erheblich aufwändiger als bei einer Kilowattstunde Öl oder Gas. Je kleiner der Faktor, je besser die ökologische Wirkung der eingesetzten Energieform bei der Beheizung des Gebäudes. Faktorbei Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle: 1,1Holz:0,2Nah/Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (erneuerbarer Brennstoff) 0,0Strom:1,8
Der Jahres-Primärenergiebedarf und der Endenergiebedarf sind die 2 Werte , die auf dem sogenannten Bandtacho der Energieausweise zu sehen sind, bezogen auf den m² Wohnfläche bzw. bei Nichtwohngebäuden gilt die beheizte Nutzfläche. Oben der Endenergie-Wert und unten die Primärenergie.

Energieausweise

Die EnEV sah vor dass beim Bau, dem Verkauf und der Vermietung von Gebäuden dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Energieausweis vorgelegt wird. Das gilt für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude. Wohngebäude: Der Ausweis muss die Gesamtenergieeffizienz des betroffenen Wohngebäudes angeben und Referenzwerte, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte enthalten. Je nach Baujahr und Anzahl der Wohnungen gilt dies seit dem 1. Januar 2009. (Wenn der Käufer das verlangte) Seit dem 1. Mai 2014 ist die Vorlage des Energieausweises Pflicht. Mit dem GEG 2020 gelten nun strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller und Makler. Es gilt nicht für Baudenkmäler. Der große Unterschied: Bedarfs-und Verbrauchsausweise Es gibt 2 Wege zur Ausstellung der Energieausweise: Auf Basis desgemessenen Energieverbrauchs oder durch Ermittlung des so genannten Energiebedarfs.

Der Bedarfsausweis

Unter Energiebedarf sind Energiemengen zu verstehen, die untergenormten Bedingungen (definiertes Nutzerverhalten, Innentemperatur von 19-20°C und vorgegeben innere Wärmequellen) für 1 Jahr zu erwarten sind. Der Energieberater errechnet mit Hilfe einer Software den Energiebedarf des Hauses auf Grund der vorhandenen Gebäudehülle und der Anlagentechnik des Gebäudes. Das Nutzerverhalten spielt hier bei keine Rolle. Der Vorteil ist, dass eine neutrale Bewertung von Gebäuden abgegeben wird und gleichzeitig ist die Berechnung des Gebäudes auch eine Gebäudediagnose.  Schwachstellen werden erkannt und beschrieben. Der errechnete Bedarf in Kilowattstunden wird durch die m² Wohnfläche geteilt. Bei gut gedämmten Gebäuden liegt der Wert bei 100 kwh/m² oder weniger, bei alten schlecht gedämmten Gebäuden können die Werte zwischen 300 und 400 kwh/m² liegen.

Der Verbrauchsausweis

Hier werden lediglich die Verbrauchsdaten zu Grunde gelegt und durch die m² geteilt. Wenn man mit Erdgas heizt ist das Ermitteln des Verbrauches einfach, da die Abrechnung meist übersichtlich ist und man den Wert für 1 Jahr schnell ermitteln kann. Beim Heizen mit Öl ist es schon schwieriger. Die meisten Verbraucher wissen Ihren Liter-Verbrauch pro Jahr nicht und geben dann Schätzwerte an. Noch schwieriger wird es beim Heizen mit Holz. Selbstwenn der Verbrauch richtig angegeben wird, so ist dieses Ergebnis doch sehr vom Nutzerverhalten abhängig. Richtige Einstellung der Anlagentechnik, verschwenderisches oder sparsames Verhalten sind zwar interessant, können aber die Feststellung der energetischen Qualität des Gebäudes nicht ersetzen. Dieser Ausweis darf erstellt werden bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen. Für kleinere Gebäude (4Wohnungen oder weniger) darf er nur ausgestellt werden, wenn sie nachdem Standard der 1. Wärmeschutzverordnung 1977 gebaut worden sind.

Nichtwohngebäude

Wie bei Wohngebäuden ist es prinzipiell möglich, Energieausweise auf der Grundlage von Bedarfberechnungen oder auf der Basis von Verbrauchsmessungen zu erstellen. Die Bedarfsberechnung ist allerdings aufwendiger, da sie Dinge wie die eingebaute Beleuchtung, Klimaanlagen und unterschiedlich genutzte Zonen des Gebäudes berücksichtigen muss.  Es müssen auch die Stromverbrauchskennwerteangegeben werden. Die Ausweispflicht für Nichtwohngebäude gilt seit dem 1. Januar 2009.

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29481 Karwitz

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